In Hinblick auf die Reiserücktrittskostenversicherung und die Reisegarantie gibt es zwei verschiedene Gegenstandsgruppen. Zum einen wäre das einmal die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters, die dem buchenden Gast zum einen die Rückzahlung des eingezahlten Reisepreises bei einer Insolvenz des Reiseunternehmers zugesteht und daher mehr oder weniger in Hinsicht auf eine sogenannte Garantiebürgschaft geschlossen wird, und zum anderen die Reiserücktrittsversicherung des Gastes. Diese erlaubt es dem potenziellen Urlauber in bestimmten Fällen von der Reise kostenfrei zurückzutreten und übernimmt die Kostenhaftung gegenüber dem Reiseveranstalter. Beide Versicherungskategorien dienen im wesentlichen dazu, die betreffenden Vertragspartner vor einer Kostenbelastung zu schützen, wenn der oftmals vor längerer Zeit geschlossene Vertrag letztlich nicht erfüllt werden kann.

Die Reiserücktrittskostenversicherung, die auch als Reisestornoversicherung bezeichnet wird, ist allerdings im wesentlichen eine Versicherung des buchenden Gastes gegen eine mögliche Kostenbelastung durch eine Stornierung der Reise. Sie wird zu dem Zweck abgeschlossen, die Kosten zu übernehmen, falls der Gast seine Reise nicht wie geplant antreten kann und kurzfristig aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen stornieren muss. Dabei fängt die Reiserücktrittskostenversicherung das Risiko des Veranstalters auf, das dem Gast ansonsten angelastet werden würde. Diese Summe ist in ihrer Höhe gestaffelt und richtet sich meist nach dem Zeitpunkt der Stornierung und dem Aufwand des Veranstalters. Im Idealfall wickelt die Reiserücktrittskostenversicherung dabei den gesamten Schriftverkehr mit dem Veranstalter ab und übernimmt sämtliche Unannehmlichkeiten für den Gast.

Wichtig zu beachten ist allerdings, dass die betreffende Reiserücktrittskostenversicherung nur dann für den entstehenden Schaden haftet, wenn der betreffende Grund der Stornierung auch abgesichert ist. In der Regel sind diese abgesicherten Gründe Krankheitsfälle, die wirklich absolut und unmittelbar vor dem Antritt der Reise eintreten, oder aber auch Todesfälle innerhalb des engsten Familienkreises. Dabei kann beispielsweise bei Unfällen des buchenden Reiseteilnehmers so ein versicherter Grund vorliegen, nicht aber bei einer leichten Erkältung, die durchaus eine Teilnahme nicht ausschließt. Im Hinblick auf die Todesfälle sind Stornierungen bei Tod der Eltern, des Kindes oder des Ehepartners bzw. Lebenspartners ein Grund zur Verweigerung der Reiseteilnahme. Allerdings nicht der Tod entfernter Angehöriger, Nachbarn oder ähnlicher Personengruppen. Zu den versicherten Stornierungsgründen gehört aber regelmäßig auch eine Unverträglichkeit gegen Impfungen oder eine Impfung ohne Erfolg, wie sie beispielsweise bei verschiedenen Hepatitiserkrankungen auftreten kann. Bildet der Körper dann keine Abwehrstoffe gegen die potenzielle Erkrankung, wird der Reisende zwar durch den impfende Arzt belehrt, kann aber von der Reise zurücktreten, da er einem potenziellen gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre. Viele Veranstalter bieten in solchen Fällen aber die Möglichkeit, die Reise kostenfrei umzubuchen und in ein anderes Zielgebiet zu fliegen. In diesem Fall hat der Gast eine Ausweichmöglichkeit, so dass eine Haftung der Versicherung entfällt.

Der Reisende sollte darauf achten, ob der ausgewählte Reiseveranstalter nicht bereits eine Reiserücktrittsksotenversicherung im Reisepreis einschließt. So werden zum Beispiel bei Kreuzfahrten bei den Reiseveranstaltern Hapag Lloyd Kreuzfahrten und Cunard (Queen Mary II) bereits Reiserücktrittskostenversicherungen für den Kunden ohne Aufpreis eingeschlossen.